Adresse
Rabennest 2
91555 Feuchtwangen
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag: 07:30 - 17:00
Besichtigungstermine:
Sonntags: 10:00 - 17:30
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für Baumpflege, Baumfällung, Baumkontrolle sowie Garten- und Grünpflege (Einzelaufträge)
Stand: 31.10.2026, Fassung 2
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Einzelaufträge über Baumpflege, Baumfällung, Baumkontrolle, Kronensicherung, Wurzelfräsung, Sturmschadenbeseitigung, Hecken-, Garten- und Grünpflege, die der Auftraggeber an Arboristor Baumdienst (im Folgenden „wir“) vergibt. Für wiederkehrende Leistungen gilt der gesonderte Pflegevertrag; diese Bedingungen gelten dort nur, soweit der Pflegevertrag auf sie verweist.
(2) Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die den Auftrag überwiegend weder für ihre gewerbliche noch für ihre selbständige berufliche Tätigkeit erteilt (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Auftragserteilung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Regelungen, die nur für eine dieser Gruppen gelten, sind ausdrücklich gekennzeichnet.
(3) Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform zustimmen.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in Textform gehen diesen Bedingungen vor (§ 305b BGB).
(1) Unser schriftliches Angebot ist für 30 Tage ab Angebotsdatum verbindlich, soweit im Angebot keine andere Frist genannt ist.
(2) Ein Angebot, das ohne Besichtigung nur auf Grundlage von Angaben oder Fotos des Auftraggebers erstellt wurde, ist als „vorläufig“ gekennzeichnet. Stellt sich bei der Besichtigung oder vor Arbeitsbeginn heraus, dass die Verhältnisse wesentlich von den Angaben abweichen (z. B. Baumhöhe, Zustand, Zufahrt, Leitungen), legen wir ein angepasstes Angebot vor. Der Auftraggeber kann es annehmen oder ablehnen; im Fall der Ablehnung entstehen ihm keine Kosten.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt
a) über die Online-Annahme mit der Schaltfläche „Zahlungspflichtig beauftragen“,
b) durch Unterschrift auf dem Angebot oder dem Auftragsformular oder
c) in Textform, insbesondere per E-Mail.
Wir bestätigen den Vertragsschluss in Textform.
(4) Kostenschätzungen nach Zeitaufwand sind Kostenanschläge im Sinne des § 649 BGB. Zeichnet sich ab, dass der Anschlag wesentlich überschritten wird, teilen wir das dem Auftraggeber unverzüglich mit, bevor wir weiterarbeiten.
(1) Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Angebot. Zusätzliche Leistungen vereinbaren wir nach Abs. 4.
(2) Wir führen die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik aus, insbesondere nach der ZTV-Baumpflege (Schnittarbeiten), der FLL-Baumkontrollrichtlinie (Baumkontrolle) und den Vorschriften der Unfallversicherung (Seilklettertechnik mit zweiter ausgebildeter Person).
(3) Wir dürfen Teilleistungen an fachlich geeignete Dritte vergeben, insbesondere Hubarbeitsbühne, Kran, Verkehrssicherung und Entsorgung. Wir bleiben Vertragspartner.
(4) Mehr- und Zusatzleistungen. Stellen wir während der Arbeit fest, dass zusätzliche Leistungen fachlich nötig sind (z. B. verdeckter Schaden, Fäule, Bruchgefahr), informieren wir den Auftraggeber vorher. Zusätzliche Leistungen führen wir nur nach Zustimmung aus; bei Verbrauchern in Textform oder mit Unterschrift vor Ort, bei Unternehmern genügt auch die mündliche Zustimmung, die wir in Textform bestätigen. § 6 Abs. 3 (Gefahr im Verzug) bleibt unberührt.
(5) Baumkontrolle. Eine Baumkontrolle ist, soweit nicht anders vereinbart, eine Sichtkontrolle vom Boden nach der FLL-Baumkontrollrichtlinie. Sie beurteilt den Zustand zum Zeitpunkt der Kontrolle anhand von außen erkennbarer Merkmale. Eingehende Untersuchungen (z. B. Bohrwiderstandsmessung, Schalltomografie, Zugversuch) und Gutachten sind nur geschuldet, wenn sie gesondert beauftragt sind. Die Verkehrssicherungspflicht für die Bäume bleibt beim Eigentümer bzw. Auftraggeber; dazu gehört insbesondere, die empfohlenen Maßnahmen in der angegebenen Frist umzusetzen.
(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass wir am vereinbarten Termin Zugang zur Arbeitsstelle haben, und hält Arbeits-, Fall- und Ablageflächen frei, insbesondere von Fahrzeugen, beweglichen Gegenständen und Tieren.
(2) Er teilt uns vor Arbeitsbeginn alles mit, was für die Ausführung wichtig ist und was er kennt oder kennen muss, insbesondere Lage von Strom-, Gas-, Wasser-, Telefon- und Abwasserleitungen, Zisternen, Drainagen, Schächten und Hohlräumen, Belastbarkeit von Zufahrten und Flächen, Denkmalschutz, frühere Schäden am Baum und Streit mit Nachbarn.
(3) Genehmigungen. Ist eine Maßnahme genehmigungspflichtig, insbesondere nach einer kommunalen Baumschutzsatzung, nach Naturschutzrecht (z. B. § 39 Abs. 5 BNatSchG, Artenschutz § 44 BNatSchG) oder wegen Denkmalschutz, holt der Auftraggeber die Genehmigung ein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wir unterstützen ihn auf Wunsch fachlich; diese Unterstützung wird nach Aufwand berechnet, wenn sie nicht im Angebot enthalten ist. Ohne erforderliche Genehmigung führen wir die Maßnahme nicht aus. Fällt die Maßnahme deshalb weg, gilt § 9 Abs. 3.
(4) Berechtigung, Nachbargrundstück. Steht der Baum nicht im Eigentum des Auftraggebers oder muss für die Arbeit ein Nachbargrundstück betreten, überflogen oder als Ablagefläche genutzt werden, holt der Auftraggeber die Zustimmung des Berechtigten vor Arbeitsbeginn ein. Er versichert mit der Beauftragung, zur Beauftragung berechtigt zu sein.
(5) Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten und entstehen dadurch Wartezeiten, vergebliche Anfahrten oder Mehraufwand, kann er nach den Preisen des Angebots bzw. nach Aufwand berechnet werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
(1) Den Ausführungstermin stimmen wir mit dem Auftraggeber ab. Vereinbarte Termine halten wir ein; Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(2) Lässt die Witterung eine sichere und fachgerechte Ausführung nicht zu (insbesondere Sturm, Gewitter, Eis, Schneelast, starker Regen, Frost bei bestimmten Schnittarbeiten), verschieben wir den Termin auf den nächsten geeigneten Zeitpunkt und stimmen ihn mit dem Auftraggeber ab. Gleiches gilt, wenn bei Arbeitsbeginn geschützte Tiere (z. B. besetzte Vogelnester, Fledermausquartiere) festgestellt werden, die eine Ausführung nach § 44 BNatSchG verbieten. Für die Verschiebung berechnen wir nichts.
(3) Fällungen und starke Rückschnitte außerhalb des Waldes sind nach § 39 Abs. 5 BNatSchG nur vom 1. Oktober bis Ende Februar erlaubt, soweit keine Ausnahme oder Befreiung vorliegt. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind ganzjährig möglich. Die Schonzeit gilt nicht für Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen und nicht für Maßnahmen der Verkehrssicherheit, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können (§ 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG). Der Artenschutz (§ 44 BNatSchG, z. B. besetzte Nester) und eine kommunale Baumschutzsatzung gelten in jedem Fall.
(4) Kann der Auftraggeber einen vereinbarten Termin nicht einhalten, sagt er ihn möglichst früh, spätestens 2 Werktage vorher ab. Bei späterer Absage gilt § 4 Abs. 5 für die nachgewiesenen Kosten (z. B. gemietete Hubarbeitsbühne).
(1) Wir richten die Arbeitsstelle so ein, dass Personen und Sachen geschützt sind, und sperren sie bei Bedarf ab. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Bewohner, Kinder, Tiere und Besucher die Absperrung beachten.
(2) Bei Arbeiten mit Fahrzeugen, Fräse, Hubarbeitsbühne oder beim Ablassen von Holz können auf Rasen- und unbefestigten Flächen Druckstellen und Fahrspuren entstehen, auch wenn wir fachgerecht und mit Schutzplatten arbeiten. Wir besprechen mit dem Auftraggeber vor Beginn, welche Flächen genutzt werden. Für schuldhaft verursachte Schäden haften wir nach § 11.
(3) Gefahr im Verzug. Stellen wir während der Arbeit eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte fest (z. B. angebrochener Stämmling, gerissener Starkast über einem Weg) und ist der Auftraggeber nicht erreichbar, dürfen wir die zur Abwehr unbedingt nötigen Maßnahmen ausführen, einschließlich Absperrung. Wir dokumentieren Anlass und Umfang mit Fotos und informieren den Auftraggeber unverzüglich. Die Kosten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB).
(1) Was mit Holz, Schnittgut, Wurzelstöcken und Fräsgut geschieht (verbleibt beim Auftraggeber, wird abgefahren und entsorgt, wird von uns verwertet), steht im Angebot.
(2) Verbleibt das Material beim Auftraggeber, legen wir es an der vereinbarten Stelle ab. Steht im Angebot, dass wir Material abfahren, geht es mit dem Aufladen in unser Eigentum über, soweit nichts anderes vereinbart ist. Entsorgungsgebühren werden nach Angebot, sonst nach Wiegeschein bzw. Beleg berechnet.
(3) Holz, das der Auftraggeber behält, legen wir in der im Angebot vereinbarten Form an der vereinbarten Stelle ab.
(1) Nach Fertigstellung nimmt der Auftraggeber die Leistung ab (§ 640 BGB). In der Regel geschieht das mit der Unterschrift auf dem Leistungsnachweis vor Ort. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Ist der Auftraggeber bei Fertigstellung nicht anwesend, senden wir ihm den Leistungsnachweis mit der Aufforderung zur Abnahme. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 12 Werktagen nach Zugang unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Bei Verbrauchern tritt diese Wirkung nur ein, wenn wir mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hingewiesen haben.
(3) Selbständig nutzbare Teilleistungen (z. B. Fällung, später Wurzelfräsung) können getrennt abgenommen werden.
(1) Es gelten die Preise des Angebots. Gegenüber Verbrauchern sind die Preise Endpreise einschließlich Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung ist nach Abnahme und Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bei Aufträgen über 2.500 € brutto oder mit mehr als 3 Arbeitstagen können wir Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen verlangen (§ 632a BGB). Gegenüber Verbrauchern weisen wir in der Rechnung darauf hin, dass sie spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug kommen (§ 286 Abs. 3 BGB).
(3) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Vollendung jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Wir können dann die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich der ersparten Aufwendungen und dessen, was wir durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen; nach dem Gesetz wird vermutet, dass uns 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen. Das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern bleibt davon unberührt.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertrag, insbesondere wegen Mängeln oder Fertigstellungsmehrkosten. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln bleibt unberührt.
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte (§§ 634 ff. BGB). Wir haben zuerst das Recht zur Nacherfüllung.
(2) Keine Mängel sind natürliche Reaktionen des Baumes oder der Pflanze auf eine fachgerecht ausgeführte Maßnahme, etwa Neuaustrieb, Wasserreiser, Harz- oder Saftfluss, Wundreaktionen oder ein Vitalitätsverlust bei vorgeschädigten Gehölzen, sowie Wiederaustrieb nach Fällung ohne beauftragte Wurzelstockentfernung.
(3) Bei Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme. Das gilt nicht für Ansprüche nach § 11 Abs. 1 und nicht bei Arglist. Bei Verbrauchern gilt die gesetzliche Frist.
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Trägt eine Verletzung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 bis 4 durch den Auftraggeber zu einem Schaden bei, wird dies als Mitverschulden berücksichtigt (§ 254 BGB). Für Schäden an Leitungen und Anlagen, deren Lage uns nicht mitgeteilt wurde und die auch bei fachgerechter Arbeit nicht erkennbar waren, haften wir mangels Verschulden nicht.
(4) Die Haftungsregeln gelten auch für unsere Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer.
(5) Wir unterhalten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
(1) Wir fotografieren Bäume und Arbeitsstelle vor, während und nach der Arbeit zur Dokumentation der Leistung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Personen werden dabei nach Möglichkeit nicht abgebildet.
(2) Fotos für Werbung (Website, Google, soziale Medien, Flyer) verwenden wir nur mit gesonderter, freiwilliger Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann. Ohne Einwilligung keine Veröffentlichung.
(3) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten: https://arboristor-baumdienst.de/datenschutzerklarung/
Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der Widerrufsbelehrung zu, die dem Angebot beiliegt und unter https://arboristor-baumdienst.de/widerruf/ abrufbar ist.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates entzogen werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 BGB).
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